AGB

1. Geltungsbereich

a) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die wir gegenüber Bestellern und Auftraggebern erbringen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers oder Auftraggebers dessen Bestellung oder Auftrag vorbehaltlos ausführen.
b) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

2. Vertragsabschluß, Lieferumfang

a) Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden, insbesondere soweit sie von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.
b) Diese Bedingungen gelten auch bei Verkäufen auf der Grundlage einer Handelsklausel, insbesondere der INCOTERMS.
c) Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Bezugnahme auf Vorschriften, Prospekte, Kataloge etc. ist Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.

3. Preisstellung

a) Unsere Preise gelten ab Werk, zuzüglich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer.
b) Wenn sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, ist der Besteller verpflichtet, seine Zustimmung zu einer entsprechenden und angemessenen Anpassung der Preise zu erteilen.
c) Soweit dem Vertrag Listenpreise zugrunde liegen, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen als vereinbart, es sei denn, daß ausdrücklich Festpreise abgegeben werden.

4. Lieferzeit

a) Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine, Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung.
b) Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist.
c) Geraten wir in Verzug, hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen, wobei die erzeugungsspezifischen fertigungstechnischen Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Besteller insoweit vom Vertrag zurücktreten, als seine Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

5. Lieferverträge auf Abruf

a) Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern.

6. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

a) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhergesehene Umstände, z. B. Betriebsstörungen Ausschuß und Nachbehandlung gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür haben wir zu führen.
b) Der Besteller kann uns auffordern, innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

7. Prüfverfahren, Abnahme

a) Wünscht der Besteller, daß notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so hat er uns das mitzuteilen. Art und Umfang der Prüfungen sowie die Kostentragungen sind bis zum Vertragsabschluß zu vereinbaren.
b) Wird Abnahme gewünscht, sind Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluß festzulegen. Die Ab-
nahme hat auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft im Lieferwerk zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern, damit gilt die Ware als abgenommen.

8. Maße, Gewichte und Stückzahlen

a) Maß-, Gewichts-, Stückzahl- und Beschaffenheitsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger Vorschriften und erzeugungsspezifischer Erfordernisse sind zulässig.
b) Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stückzahlen maßgebend.

9. Verpackung

a) Soweit nach unserem Ermessen erforderlich, verpacken wir die Ware auf Kosten des Bestellers in handels-
üblicher Weise.

10. Versand und Gefahrenübergang

a) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.
b) Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl des Transportmittels und des Transportweges nach unserem Ermessen.
c) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
d) Versicherungen gegen Transportschäden übernehmen wir auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers auf dessen Rechnung nach bestem Ermessen.

11. Zahlungsbedingungen

a) Die von uns gestellten Rechnungen sind sofort zu begleichen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Skontoabzug ist nur vom jeweiligem Warenwert möglich. Zahlungen gelten erst als erfolgt, wenn die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf unserem Konto erfolgt ist.

b) Scheckzahlungen erfolgen stets erfüllungshalber. Zahlungseingang ist in diesen Fällen ebenfalls die Gutschrift des Scheckbetrages auf unserem Konto.

c) Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen ist nur dann möglich, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

d ) Im Falle des Zahlungsverzuges des Abnehmers sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe der uns belasteten Bankzinsen zu berechnen. Bei Abnehmern, die Unternehmer sind, jedoch mindestens 5 % und bei allen anderen Abnehmern mindestens 4 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB.

12. Mängel, Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware

a) Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Teile nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.
b) Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang.
c) Bei vereinbarter Abnahme gemäß Ziff. 6 b), ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Art der Abnahme hätten festgestellt werden können.
d) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.
e) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Aus- und Einbaukosten sowie Kosten für die Bearbeitung mangelhafter Ware durch den Besteller werden von uns nicht erstattet.
f) Kommen wir unseren Gewährleistungspflichten nicht oder nicht vertragsgemäß nach, ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des mangelhaften Liefergegenstandes zur Wandlung oder Minderung berechtigt.
g) Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden sind ausgeschlossen, wenn nicht unseren gesetzlichen Vertretern, unserer Geschäftsleitung oder unseren leitenden Angestellten in Ansehung des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
h) Gewährleistungsansprüche verjähren 3 Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge.
i) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften und bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

13. Haftung, Schadenersatz, Gewährleistung

a) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Lieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Lieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
b) Der Besteller trägt im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion/Zeichnung/Spezifikation unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften. Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der sonstigen uns übergebenen technischen Unterlagen sowie für die Ausführung der beigestellten Fertigungseinrichtungen. Dies gilt auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden. Der Besteller steht dafür ein, daß von uns überlassene Unterlagen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet und nicht anderweitig veröffentlicht werden sowie dafür, daß aufgrund seiner Angaben Schutzrechte und
sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.
c) Falls wir von einem Dritten auf Ersatz von Schaden in Anspruch genommen werden, deren Ursache im Ver-
antwortungsbereich des Bestellers liegt, hat uns der Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen.
d) Alle nicht ausdrücklich erwähnten vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht unseren gesetzlichen Vertretern, unserer Geschäftsleitung oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt unabhängig von dem Rechtsgrund der Ansprüche, also insbesondere für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei oder nach Vertragsabschluß, Verzug, Un-
möglichkeit der Erfüllung und unerlaubter Handlung.

14. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch, der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer zustehen.
b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs a).
Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigen-tumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbe-haltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs a).
c) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern vorausgesetzt, daß er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach Abs. d) und e) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
d) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent in deren Höre auch für die jeweiligen Saldoforderungen. die abgetretenen Forderungen dienen in demselbem Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
e) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren weiterveräußert, so werden uns die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. die jeweiligen Saldoforderungen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsan-teile, gemäß Abs b) haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
f) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Saldoforderungen einzu-ziehen es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abs 9 e) genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
g) Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte, diese sind dem Käufer auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet. Wir sind jedoch bereit, Factoring-Geschäften im Einzelfall zuzustimmen, sofern der Gegen-wert hieraus dem Käufer endgültig zufließt und die Befriedigung unserer Forderungen nicht gefährdet ist.
h) Bei Verstoß des Käufers gegen die Verpflichtung nach Abs. c) können wir auch die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers unter Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechts verlangen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt seinen Betrieb zu betreten und die Vorbehaltsware zurückzu-nehmen, Die Rücknahme gilt nicht als Rucktritt vom Vertrag.
i) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Erfüllungsort für Zahlungen ist Köln, für alle sonstigen Verpflichtungen der Ort des Lieferwerkes.
b) Gerichtsstand ist Köln, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozeß, Wir sind berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
c) Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

16. Anwendbares Recht

a) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Haager Kaufrechtsabkommens.

17. Datenspeicherung

a) Die von uns für die Durchführung des Auftrages benötigten Daten werden im Rahmen elektronischer Datenverarbeitung gespeichert. Hiermit erklärt sich der Besteller ebenfalls einverstanden. Dieser Hinweis erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG).


18. Teilnichtigkeit

a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.

Unsere Lieferungen erfolgen nur aufgrund der obenstehenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen, sie werden auch nicht anerkannt wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht noch einmal widersprechen.

Stand 13.11.2019